Wer gilt als geboostert?

nun hat uns eine Aktualisierung der erst in der vergangenen Woche veröffentlichten neuen Corona-Schutzverordnung erreicht, gültig seit dem 16.01.2022. In ihr werden insbesondere die Regelungen zum Testen unter der Maßgabe 2G-plus beschrieben. Dies wurde offensichtlich notwendig, da es zu der Frage „Wer gilt als geboostert?“ viele Unklarheiten gegeben hat.

Als geboostert gelten demnach (Kurzfassung)

  1. Personen, die vollständig geimpft sind (also immer zweimal geimpft, auch bei Impfungen mit Johnson & Johnson) und dann noch eine zusätzliche Impfdosis erhalten haben (die sogenannte „Booster-Impfung“),
  2. Personen, die eine Infektion durchlebt haben und entweder davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben,
  3. Personen, die vollständig geimpft sind, in den ersten 90 Tagen nach der zweiten Impfung (aber erst 14 Tage nach der zweiten Impfung, da diese erst dann vollständig ist), sog. „frisch Geimpfte“ und
  4. Personen, die im Besitz eines Genesenennachweises sind, die über einen positiven PCR-Test verfügen, der mindestens 27 Tage aber höchstens 90 Tage alt ist, sog. „frisch Genesene“.

(Punkt 1 bis 4 übernommen von der Website des Gesundheitsministeriums NRW)

Die jetzigen Regelungen erlauben beim Sport drinnen mehr Personen den Zugang in die Sportstätte ohne zusätzlichen Test, machen es jedoch für diejenigen, die diesen Zugang zu regeln haben, nicht einfacher. Eine Reihe möglicher Kombinationen zwischen „geimpft“ und „genesen“ sind zu berücksichtigen, um Klarheit zu erhalten, wer mit und wer ohne Test Zugang hat.  

Im Anhang befinden sich die Regeln für Sie in einer Übersicht des LSB NRW zusammenzufassen. Darüber hinaus übersenden wir Ihnen eine aktualisierte Fassung der Ihnen bekannten Gesamtübersicht zum Sport unter den derzeitigen Corona-Regeln sowie die aktualisierte Corona-Schutzverordnung im Änderungsmodus.

Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur CoronaSchVO NRW (Stand 13.01.2022)

Die nachfolgenden Hygiene- und Infektionsschutzregeln fassen die Grundregeln zusammen, die von Privatpersonen zur Vermeidung von  Infektionen in möglichst allen Lebensbereichen beachtet werden sollten und von den verantwortlichen Personen für Angebote und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, verpflichtet
beachtet werden müssen.


Die nachfolgenden Regeln bilden nur die Empfehlungen und Verpflichtungen ab, die sich aus dem Infektionsschutzgesetz des Bundes und der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ergeben. Ggf. weitergehende Pflichten zum Infektionsschutz
bzw. zur Hygiene aus anderen Rechtsvorschriften (z. B. dem Arbeitsschutzrecht) müssen ebenfalls und ggf. auch darüber hinaus beachtet werden.

Regelungen

I. Allgemeine Verhaltensregeln zum Infektionsschutz
Jeder in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähigen Person wird in allen Lebensbereichen die Umsetzung der folgenden Verhaltensregeln dringend empfohlen; dies gilt ausdrücklich auch für immunisierte Personen:


1. Kein Kontakt mit anderen bei typischen Symptomen einer Coronainfektion!
Ein Kontakt mit anderen Personen sollte unbedingt vermieden werden, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder eine akute Infektion vorliegen. In diesen Fällen sollte schnellstmöglich ein Coronatest durchgeführt werden.


2. Möglichst 1,5 Meter Abstand zu fremden Personen einhalten!
Bei Begegnungen mit fremden Personen und auch bei zufälligen kurzen Kontakten mit Bekannten sollte ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Jeder nähere Kontakt birgt ein Infektionsrisiko und kann für nicht immunisierte Personen beim Kontakt mit infizierten Personen zu einer Quarantänepflicht führen. Die Abstandsregel sollte vor allem bei flüchtigen Zufallskontakten eingehalten werden.
Verzichtbar ist der Mindestabstand dagegen dort, wo die Coronaschutzverordnung andere Schutzmaßnahmen wie eine Zugangsbeschränkung auf immunisierte und getestete Personen vorsieht (z.B. bei Kulturveranstaltungen, Innengastronomie) oder wo sich der unmittelbare Kontakt an festen Plätzen auf eine begrenzte Personenzahl
bezieht.


3. Allgemeine Hygieneregeln unbedingt beachten!
Regelmäßiges gründliches Händewaschen – gerade nach Kontakt mit anderen Personen oder einem Aufenthalt im öffentlichen Raum – sowie die Vermeidung der Ausbreitung möglicher eigener Infektionen durch Niesen in die Armbeuge und die Vermeidung von Körperkontakt zu fremden Personen sollten unbedingt fortgeführt werden, solange die Corona-Infektionen sich ausbreiten.


4. Maskentragen bei Nichteinhaltung von Mindestabständen!
Dort, wo die Mindestabstände zu anderen Personen nicht eingehalten werden können und keine anderen Schutzmaßnahmen greifen, sollte zum Schutz vor einer Ansteckung durch Tröpfcheninfektionen auch dann eine Maske getragen werden, wenn die Coronaschutzverordnung dies nicht ausdrücklich verpflichtend vorschreibt. Auch im Außenbereich ist bei nahen Begegnungen eine Tröpfcheninfektion mit der Deltaund der Omikron-Variante möglich.


5. Empfehlung: FFP-2 Masken im Handel und im Öffentlichen Personenverkehr
Die neue Virus-Variante überträgt sich sehr leicht von Mensch zu Mensch. Daher ist es wichtig, in geschlossenen Räumen und beim Zusammentreffen mit anderen Personen FFP2-Masken oder vergleichbare Masken (insbesondere KN95/N95) ohne Ausatemventil zu tragen. Sie sind besonders wirksam dabei, Ansteckungen zu verhindern. Beim Einkaufen in Geschäften und bei der Nutzung des Öffentlichen Personennah-
und -fernverkehrs wird daher die Verwendung von FFP2-Masken oder vergleichbaren Masken dringend empfohlen.


II. Hygieneregeln zum Betrieb von Angeboten und Einrichtungen


1. Verbindliche Regeln
Von Angeboten und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, sind folgende Hygieneanforderungen verpflichtend umzusetzen:
Sicherzustellen sind
a) die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Gelegenheiten zum Händewaschen beziehungsweise zur Händehygiene, insbesondere in Eingangsbereichen von gastronomischen Einrichtungen,
b) die regelmäßige infektionsschutzgerechte Reinigung aller Kontaktflächen und Sanitärbereiche in Intervallen, die den besonderen Anforderungen des Infektionsschutzes Rechnung tragen,
c) die infektionsschutzgerechte Reinigung von körpernah eingesetzten Gegenständen oder Werkzeugen nach jedem Gast-/Kundenkontakt,
d) das Spülen des den Kundinnen und Kunden zur Verfügung gestellten Geschirrs bei mindestens 60 Grad Celsius, sofern eine Reinigung von Gläsern im Geschirrspüler oder in Gläserspülmaschinen bei 60 Grad Celsius oder höherer Temperatur nicht möglich ist, soll möglichst heißes Wasser mit einer Temperatur von mindestens 45 Grad Celsius mit Spülmittel verwendet werden; bei der Verwendung von kälterem
Wasser ist in besonderem Maße auf eine ausreichende Menge des Spülmittels, längere Verweildauer der Gläser im Spülbecken sowie eine sorgfältige mechanische Reinigung und anschließende Trocknung der Gläser zu achten; die Tenside beziehungsweise Spülmittel müssen geeignet sein, die Virusoberfläche zu beschädigen und das Virus zu inaktivieren,
e) das Waschen von gebrauchten Textilien und ähnlichem bei mindestens 60 Grad Celsius, wobei insbesondere Handtücher, Bademäntel und Bettwäsche nach jedem Gast- beziehungsweise Kundenkontakt zu wechseln und ansonsten Einmalhandtücher zu verwenden sind, und
f) gut sichtbare und verständliche Informationen zum infektionsschutzgerechten Verhalten durch Informationstafeln oder ähnliches.


Zur infektionsschutzgerechten Handhygiene, Reinigung oder Wäsche sind Produkte zu verwenden, die aufgrund einer fettlösenden oder mindestens begrenzt viruziden Wirkung das SARS-CoV-2-Virus sicher abtöten. Buchstabe a gilt nicht für Angebote und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs.


Zur Vermeidung von über Aerosole vermittelten Infektionen ist eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherzustellen. Soweit dies nicht möglich ist oder auch zusätzlich, kann eine Luftfilteranlage eingesetzt werden, die eine Reduzierung der Virenlast unter Berücksichtigung der Raumgröße  sicherstellt. Die Intensität der Lüftung oder Luftfilterung und die Lüftungsintervalle sind der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten, zum Beispiel sportliche Betätigung, Singen oder Musizieren mit erhöhtem Aerosolausstoß, anzupassen. Soweit andere Behörden, zum Beispiel Behörden des Arbeitsschutzes, der Schul- oder Bauaufsicht, Vorgaben zur Belüftungssituation machen, sind diese zusätzlich verbindlich zu berücksichtigen. Die zuständigen Behörden können zusätzliche oder abweichende Vorgaben zur Belüftungsregelung anhand der konkreten Situation des Einzelfalls, zum Beispiel aus Sicherheitsgründen, machen.


2. Empfehlungen


Beim Betrieb von gastronomischen Einrichtungen wird empfohlen, zwischen den Tischen einen Abstand von 1,5 Metern einzuhalten oder eine bauliche Abtrennung anzubringen.


III. Regelungen für beaufsichtigte Selbsttests

1. Selbsttests unter Aufsicht müssen von einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person überwacht und entsprechend den Herstellerangaben des Test-Kits (Ablauf, Temperatur etc.) vorgenommen werden. Es muss sich um zugelassene Selbsttests* 1 handeln und eine Kontrolle und Aufnahme der persönlichen Daten muss anhand eines Ausweisdokumentes erfolgen*2.
2. Die noch nicht getestete Person muss sich bis zur Feststellung des Ergebnisses abgesondert von anderen Beschäftigten und  Gästen/Teilnehmenden aufhalten – im Außenbereich oder in einer getrennten Räumlichkeit oder mit Abtrennung durch Plexiglas oder vergleichbare bauliche Anlagen.
3. Zutritt ist erst nach Auswertung eines Tests zu gewähren, soweit das Testergebnis negativ ist. Bei einem positiven Testergebnis ist der Zutritt zu untersagen.
4. Mindestinhalte der Unterweisung sind: Die unterwiesene Person muss
a) den jeweiligen Beipackzettel lesen, verstehen und anwenden können,
b) die Auswertung des Testergebnisses beherrschen und die Folgen  positiver/negativer Testergebnisse kennen,
c) die Befolgung der AHA-L Regeln bei der Testung beherrschen sowie
d) die Bedingungen zur Lagerung, Mindesthaltbarkeit und Anwendung kennen.
5. Das Ergebnis ist für den Zeitraum der Nutzung des Angebots bzw. den Zeitraum der Teilnahme an der Veranstaltung zu dokumentieren und danach zu vernichten. Die Dokumentation der beaufsichtigten Selbsttests ist bei einer Kontrolle den berechtigten Personen vorzulegen. Ein von einem Anbieter ausgestellter Testnachweis kann nicht für den Zutritt zu anderen Einrichtungen oder Veranstaltungen genutzt werden. Ein bei dem Anbieter vorgenommener negativer Test ist nur zur Nutzung für genau dieses  Angebot und höchstens für die Dauer von 24 Stunden gültig.


6. Eine videoüberwachte Vornahme des beaufsichtigten Selbsttests ist unzulässig! Der beaufsichtigte Selbsttest muss vor Ort bei dem jeweiligen Anbieter des Angebotes bzw. der Dienstleistung unter Aufsicht einer von ihr oder ihm beauftragten Person zur Teilnahme an der Veranstaltung/Nutzung des Angebots durchgeführt werden; d.h. ein gegenseitiges Testen und Beaufsichtigen von Gästen/Teilnehmenden ist unzulässig.

*1 https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Aufgaben/Spezialthemen/Antigentests/_node.html


*2 Ausweisdokumente können sein: ein Personalausweis, ein Aufenthaltstitel oder ein anderes amtliches Ausweisdokument, welches neben einem Lichtbild den Namen, das Geburtsdatum und die aktuelle Anschrift beinhaltet.